AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MR Brandschutztechnik GmbH als Auftragnehmer (AN)

(Stand 3/26)

  1. Geltungsbereich

1.1 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


1.2 Verbraucher i. S. d. § 13 BGB sind vom Vertragsabschluss ausgeschlossen.


1.3 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu diesen nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers (AG) werden nicht Vertragsbestandteil, auch nicht bei Kenntnis oder widerspruchsloser Leistungsausführung, es sei denn, der Auftragnehmer (AN) stimmt ausdrücklich in Textform zu.


1.4 Diese AGB gelten für alle unsere Verträge über Reinigungsarbeiten (insb. an Küchenabluftanlagen - Abzugshauben, Kanälen, Ventilatoren, Anlagenteilen) zwischen dem AN und dem AG.


1.5 Individuelle Vereinbarungen mit dem AG haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt abweichender Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises durch den AG, eineschriftliche Vereinbarung oder die Bestätigung des AN in Textform erforderlich.

  1. Angebot, Auftragsbestätigung, Vertragsschluss, Unterlagen

2.1 Angebote des AN sind freibleibend und beinhalten keine Pflicht zur Annahme des Auftrages des AG, es sei denn, sie sind durch den AN ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.


2.2 Ein Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung des AN in Textform oder durch Beginn derLeistungserbringung zustande.


2.3 Angaben zu Zeitaufwand und Leistungsumfang basieren auf den vom AG bereitgestellten Informationen und sind Näherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich verbindlich vereinbart werden.

  1. Umfang der Leistung

3.1 Geschuldet ist ausschließlich die konkret beauftragte Reinigungs- und/oder Wartungsleistung, nicht jedoch:


3.1.1 die Funktions- oder Sicherheitsprüfung der Gesamtanlage,

3.1.2 die Beseitigung konstruktiver Mängel,

3.1.3 eine Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzrecht,

3.1.4 eine brandschutzrechtliche Gesamtbewertung,

3.1.5 die Einhaltung behördlicher Betreiberpflichten.


3.2 Der Auftragnehmer schuldet keinen Erfolg hinsichtlich:

3.2.1 der dauerhaften Geruchs- oder Emissionsfreiheit,

3.2.2 der vollständigen Entfernung nicht zugänglicher Ablagerungen,

3.2.3 der Vermeidung zukünftiger Brand- oder Störfälle.

 

3.3 Der AG bleibt allein verantwortlich für die Einhaltung der Reinigungsintervalle nach VDI 2052 oder behördlichen Auflagen.


3.4 Der AN übernimmt keine Betreiber- oder Brandschutzverantwortung.


3.5 Eine Brandschutzwirkung der Reinigung wird nicht garantiert.

3.1 Geschuldet ist ausschließlich die konkret beauftragte Reinigungs- und/oder Wartungsleistung, nicht jedoch:


3.1.1 die Funktions- oder Sicherheitsprüfung der Gesamtanlage,

3.1.2 die Beseitigung konstruktiver Mängel,

3.1.3 eine Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzrecht,

3.1.4 eine brandschutzrechtliche Gesamtbewertung,

3.1.5 die Einhaltung behördlicher Betreiberpflichten.


3.2 Der Auftragnehmer schuldet keinen Erfolg hinsichtlich:

3.2.1 der dauerhaften Geruchs- oder Emissionsfreiheit,

3.2.2 der vollständigen Entfernung nicht zugänglicher Ablagerungen,

3.2.3 der Vermeidung zukünftiger Brand- oder Störfälle.

 

3.3 Der AG bleibt allein verantwortlich für die Einhaltung der Reinigungsintervalle nach VDI 2052 oder behördlichen Auflagen.


3.4 Der AN übernimmt keine Betreiber- oder Brandschutzverantwortung.


3.5 Eine Brandschutzwirkung der Reinigung wird nicht garantiert.

  1. Mitwirkungspflichten des AG

4.1 Es obliegt dem AG, die von ihm für die Leistungserfüllung durch den AN zur Verfügung zu erforderlichen Informationen vollständig und korrekt mitzuteilen.


4.2 Der Auftraggeber trägt die alleinige Betreiberverantwortung für die zu reinigende Anlage.


4.3 Der AG stellt rechtzeitig sicher:

4.3.1 Anlagen ordnungsgemäß stillzulegen und Energiequellen zu sichern (Lockout/Tagout),

4.3.2 Brand-, Lösch- und Sicherheitssysteme fachgerecht zu deaktivieren,

4.3.3 Gefahrenstoffe offenzulegen,

4.3.4 freien und sicheren Zugang zu den Anlagen und Arbeitsbereichen, ggf. einschließlich Zutrittsberechtigungen,

4.3.5 Anlagen und Arbeitsbereiche zum vereinbarten Zeitpunkt nutzbar (z. B. erforderliche Abschaltungen und Freigaben),

4.3.6 dass Fritteusen und Anlagen vor Arbeitsbeginn entleert und abgeschaltet 

4.3.7 kostenfreie Bereitstellung von Wasser und Strom (mindestens 230 V / 16 A; ggf. 400 V / 16 A)


4.4 Verletzt der AG Mitwirkungspflichten, trägt er sämtliche hieraus entstehenden Schäden und Folgekosten des AN.


4.5 Der AN ist berechtigt, Arbeiten bei Gefährdungslage sofort einzustellen.


4.6 Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung und angemessener Freisetzung des AN nicht nach, ist der AN berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und den ihm entstandenen Schaden zu verlangen.

  1. Ausführung, Termine

5.1 Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist der AN Weisungen im Hinblick auf die Art der Erbringung seiner Leistungen, dem Ort der Leistungserbringung ebenso wie die Zeit der Leistungserbringung nicht unterworfen. Er wird sich bei der Bestimmung der Tätigkeitstage und bei der Zeiteinteilung an diesen Tagen an einer möglichst effizienten Ausführung seiner Tätigkeiten orientieren. Die Leistungserbringung durch den AN erfolgt in Abstimmung und in Koordination mit dem AG.


5.2 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie in Textform als verbindlich vereinbart wurden.


5.3 Höhere Gewalt und sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände (insb. die Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Z. 4, behördliche Anordnungen) verschieben nach ihrer Beseitigung entsprechend Termine bzw. verlängern entsprechend Fristen.


5.4 Der AN ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Nachunternehmer einzusetzen. Für die Leistungen der Nachunternehmer hat er einzustehen, wie für eigene Leistungen.

  1. Preise

6.1 Es gelten die vereinbarten Preise in Euro (€) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Alle vom AN genannten Preise sind Nettopreise.


6.2 Die Preisgrundlage ist der bei Angebotserstellung durch den AG mitgeteilte bekannte Umfang (z. B. Anzahl und Größe der Anlagenteile, Verschmutzungsgrad). 


6.3 Ergibt sich durch Feststellung des AN vor Ort ein wesentlich erhöhter Aufwand oder Umfang, informiert er den AG und unterbreitet ein Zusatzangebot; Zusatzleistungen werden, nach Freigabe durch den AG in Textform, abgerechnet (siehe Ziffer 7).

  1. Zusatzleistungen (Regiearbeiten)

7.1 Zusatzleistungen, die nicht im Auftrag enthalten sind (z. B. wesentlich erhöhter Aufwand oder Umfang nach Feststellung des AN vor Ort, unvorhergesehene erforderliche Nacharbeiten), werden - sofern nicht anders vereinbart - nach Zeitaufwand abgerechnet.


7.2 Stundensatz: 58,00 EUR netto je Arbeitsstunde je eingesetztem Techniker (zzgl. USt.).


7.3 Der AN dokumentiert Regiearbeiten (z. B. Einsatzbericht) und weist diese in der Rechnung aus.

8. Wochenend- und Sonderzeiten/Zuschläge

8.1 Sofern nicht abweichend vereinbart, gelten die Preise für die Durchführung von Montag bis Freitag. 


8.2 Zuschläge fallen an bei Durchführung der Arbeiten durch den AN


8.2.1 an Samstagen: 50 % auf Arbeitszeitanteile


8.2.2 an Sonntagen: 100 % auf Arbeitszeitanteile


8.2.3 an besonderen Feiertagen (Ostersonntag, 25.Dez. und 26. Dez. o.ä.) 200 % auf Arbeitszeitanteile 


8.2.4 nachts 22-6 Uhr 25% Zuschlag

  1. Wartezeiten und Behinderungen

9.1 Wartezeiten und Unterbrechungen, die der AN nicht zu vertreten hat (z. B. kein Zutritt, fehlende Freigabe, Anlage nicht vorbereitet), werden nach Zeitaufwand berechnet.


9.2 Stundensatz: 58,00 EUR netto je Arbeitsstunde je eingesetztem Techniker (zzgl. USt.).


9.3 Der AN dokumentiert die Ursache und Dauer.

  1. . Zahlungsbedingungen

10.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, ausschließlich unbar ohne Abzug auf unser Konto.


10.2 Bei Verzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibtvorbehalten.

  1. Abnahme (bei Werkleistung)

11.1 Soweit die Leistung die Herstellung eines versprochenen Werkes zum Gegenstand hat, erfolgt die Abnahme nach Fertigstellung und Mitteilung des AN über den Abschluss der Arbeiten.


11.2 Die Abnahme erfolgt durch gemeinsame Besichtigung/Begehung, über die ein Protokoll in Textform durch den AN gefertigt und dem AG unverzüglich übergeben wird. Der AG hat unverzüglich unter Angabe der Gründe zu widersprechen, wenn er Feststellungen nicht als zutreffend, Mängel feststellt oder aus sonstigen Gründen die Abnahme verweigert.


11.3  Der AG ist verpflichtet, die Abnahme zu erklären, sofern das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt wurde und keine wesentlichen Mängel vorliegen. Unwesentliche Mängel stehen der Abnahme nicht entgegen; sie sind im Abnahmeprotokoll zu vermerken und vom AN unverzüglich zu beseitigen.


11.4 Der AG ist bis zur Abnahme nicht berechtigt, Veränderungen am Reinigungsgegenstand vorzunehmen.


11.5 Nimmt der AG trotz Aufforderung zur Abnahme die Leistung des AN nicht ab, kann der AN eine angemessene Frist zur Abnahme setzen; nach Fristablauf gilt die Leistung als abgenommen, sofern der AG keine wesentlichen Mängel in Textform rügt.


11.6 Eine Inbetriebnahme der gereinigten Anlage durch den AG gilt stets als konkludente Abnahme.

  1. Mängelrechte (Gewährleistung)

12.1 Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.


12.2 Bei Mängeln schuldet der AN zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung). Schlägt diese fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem AG die gesetzlichen Rechte zu (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz).


12.3 Offensichtliche Mängel der Leistung sind vom AG unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Leistungserbringung in Textform dem AN anzuzeigen; verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens von 7 Kalendertagen nach Entdeckung. Für Kaufleute gilt ergänzend § 377 HGB.


12.4 Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen für erbrachte Werkleistungen und für gelieferte Warebeträgt 12 Monate jeweils ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Das gilt nicht bei vorsätzlichem Handeln des AN.

  1. Haftung des AN

13.1 Der AN haftet unbeschränkt für Schäden nur bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit


13.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der AN nur für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder für zwingende Ansprüche aus der Produkthaftpflicht.


13.3 Für Ansprüche, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut und vertrauen darf) herrühren, ist die Haftung des AN auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise durch seine Leistung eintretenden Schadens begrenzt.


13.4 Der Umfang der Haftung beträgt jedoch maximal 250.000 EUR pro Schadensfall, 500.000 EUR pro Kalenderjahr und höchstens die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung. Es gilt jeweils der niedrigste Betrag.


13.5 Im Übrigen ist die Haftung - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für die Haftung für Produktions- oder Betriebsausfall, Stillstandskosten, entgangenen Gewinn, Umsatz- oder Ertragsverluste, Vertragsstrafen Dritter, Imageschäden, Datenverluste, mittelbare und Folgeschäden, Feuerwehreinsätze aufgrund nicht deaktivierter Brandmeldeanlagen oder Brandereignisse, die auf konstruktive oder verdeckte Mängel zurückzuführen sind.


13.6 Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des AN für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.


13.7 Soweit Schäden durch vorbestehende Undichtigkeiten oder Materialermüdung der Anlage insb. bei Dampf- und Hochdruckreinigung entstehen, haftet der AN nicht, es sei denn, er konnte dies bei ordnungsgemäßer Sorgfalt erkennen konnte oder hat eine Hinweis- oder Schutzpflicht verletzt.  


13.8 Die Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen beträgt 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Das gilt nicht bei vorsätzlichem Handeln des AN.

  1. Aufrechnung und Zurückbehaltung

14.1 Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. 


14.2 Zurückbehaltungsrechte bestehen nur aus demselben Vertragsverhältnis.

15. Datenschutz und Vertraulichkeit

15.1 Der AN verarbeitet personenbezogene Daten (insbesondere Kontakt- und Kommunikationsdaten) zur Vertragsdurchführung.


15.2 Vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners sind vertraulich zu behandeln, soweit sie als vertraulich erkennbar sind.

  1. Schlussbestimmungen

16.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


16.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist - soweit zulässig - Frankfurt am Main.


16.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen Textform.


16.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

Interesse an unseren Leistungen?

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